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09. Februar 2010

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Walther Müller-Jentsch
Mitbestimmung, der verkannte Ordnungsfaktor
Seit den fünfziger Jahren ist die Mitsprache der Arbeitnehmer in den Unternehmen in Deutschland gesetzlich geregelt. Doch der Streit hält an, ob dieses Element die Soziale Marktwirtschaft stärkt oder schwächt. (hig.) Nicht nur für ausländische Beobachter ist das deutsche System der Mitbestimmung eine komplizierte Rechtsdomäne. Allein drei Gesetze regeln die Mitbestimmung in Unternehmen durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, eines regelt die Mitbestimmung in Betrieben privatwirtschaftlichen Rechts durch den Betriebsrat. Nicht genug damit, regeln gesonderte Personalvertretungsgesetze die Mitbestimmung in öffentlichen Verwaltungen und Behörden.

Fast alle diese Gesetze waren Gegenstand zum Teil erbitterter politischer Auseinandersetzungen. Vornehmlich die Mitbestimmung im obersten Unternehmensorgan ist auch weiterhin umstritten, obwohl der paritätisch besetzte Aufsichtsrat seit dem Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1979 ein etabliertes Arbeitnehmerrecht in Deutschland ist und überdies ein fester Bestandteil der Corporate Governance von großen Kapitalgesellschaften.

Gegen das Mitbestimmungsgesetz von 1976 hatten damals neun Unternehmen und 29 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, mit der Begründung, dass es die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verletze. Das Gericht wies die Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis auf das "Übergewicht, welches das Gesetz der Anteilseignerseite einräumt", zurück. In der Tat sieht das Gesetz nur eine quasiparitätische Besetzung der Aufsichtsräte mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer in Kapitalgesellschaften ab 2000 Beschäftigten vor. Quasiparitätisch bezeichnet den rechtlichen Tatbestand, dass der in der Regel von den Anteilseignern bestellte Aufsichtsratsvorsitzende in Pattsituationen ein zweites Stimmrecht hat.

Aus Sicht der Gewerkschaften wiederum bedeutete dies eine Unterparität, die sie zunächst davon abhielt, ihren Frieden mit dem Gesetz zu machen. Erwartet hatten sie die volle paritätische Mitbestimmung, wie sie das Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 vorsah. Als dann von Unternehmerseite auch noch die Klage gegen das in ihren Augen ohnehin defizitäre Gesetz hinzukam, schlug ihre Enttäuschung in politische Empörung um: Verärgert kündigte der Deutsche Gewerkschaftsbund seine Kooperation in der vom damaligen Wirtschaftsminister Karl Schiller einberufenen "Konzertierten Aktion" auf.

Die Kontrahenten lernten in den folgenden Jahren, sich mit der anfänglich beiderseits ungeliebten Unternehmensmitbestimmung zu arrangieren. Es gibt eine Reihe sozialwissenschaftlicher Untersuchungen, deren Befunde ein weitreichendes Einverständnis von Managern und Kapitalvertretern mit der Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsräten dokumentieren. Weniger eindeutig sind die empirischen Befunde über ihre wirtschaftlichen Effekte: Ökonometriker haben sowohl positive als auch negative Wirkungen festgestellt. Sigurt Vitols vom Wissenschaftszentrum Berlin, ein durch empirische Studien ausgewiesener Experte für Corporate Governance und Mitbestimmung, fasst den aktuellen Forschungsstand von sechs ökonometrischen Studien zur paritätischen Unternehmensmitbestimmung wie folgt zusammen: Fünf Studien messen neutrale oder positive, eine misst negative Auswirkungen.

Unabhängig davon ist seit etwa einem Jahrzehnt der Streit über die Unternehmensmitbestimmung abermals aufgebrochen. Aktuellen Anlass bot dazu die fortschreitende europäische Integration mit der Kreation europäischer Unternehmensformen wie der Societas Europaea. Die deutschen Gewerkschaften möchten ihre starken Mitbestimmungsrechte auf die europäische Ebene transferieren, während die deutschen Arbeitgeber sich durch ihre Partnerorganisationen bestärkt sehen, nicht nur eine Expansion nach Europa zu verhindern, sondern auch die deutschen Mitbestimmungsregeln aufzuweichen.

Verschiedene Kommissionen (eine von der Bertelsmann Stiftung und der Hans-Böckler-Stiftung 1996 gemeinsam ins Leben gerufene; eine vom Arbeitgeberverband BDA und dem Industrieverband BDI 2004 gebildete; eine noch von der Regierung Schröder und unter der Leitung von Kurt Biedenkopf 2005 ernannte) haben sich mit der Unternehmensmitbestimmung befasst. Ihre Resultate und Empfehlungen sind indessen überraschungslos. Akzeptiert - oder hingenommen - wird die Mitbestimmung von allen, ebenso heben alle die Notwendigkeit flexibler Anpassungen durch situationsgerechte Verhandlungslösungen hervor.

Am weitesten gehen die Spitzenverbände der Unternehmer, BDA und BDI. Sie möchten die im Prinzip nicht in Frage gestellte Mitbestimmung individuell verhandlungsfähig machen - auch für subparitätische Lösungen. So soll bei Nichteinigung die Drittelbeteiligung als Auffangnetz dienen, wie es das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz für "kleine" Kapitalgesellschaften mit 500 bis 2000 Beschäftigten vorsieht. Dies ist für die Gewerkschaften verständlicherweise indiskutabel. Daher war es auch nicht verwunderlich, dass die neue Biedenkopf-Kommission zwischen den Sozialpartnern keine Einigung herstellen konnte, so dass die Stellungnahme des Vorsitzenden und der wissenschaftlichen Mitglieder mit abweichenden Voten von Unternehmervertretern und Gewerkschaften veröffentlicht wurde.



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25.09.2009, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25.09.2009, Nr. 22

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